Neues BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 – Die wichtigsten Änderungen im Überblick!

Mit dem neuen BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 07.02.2023 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium nach nur 14 Monaten ein Nachfolgeregelwerk zum ersten BMF-Schreiben vom 11.11.2021. Dies zeigt, dass das Forschungszulagengesetz ein dynamisches Feld des Steuerrechts bleibt und dass die Finanzverwaltungen ihre ersten Erfahrungswerte und offenen Fragen, die sich aus der Praxis ergeben, einheitlich klären möchten. 

Die Änderungen und neuen Passagen sind im BMF-Schreiben markiert, dieses können Sie direkt von der Seite des BMF herunterladen. 

In diesem Blog wollen wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen vorstellen und unsere Meinung zu den Implikationen für Ihre Beantragung aufzeigen. 

Definition von Verbundenen Unternehmen

Die Definition von Verbundenen Unternehmen wurde schon nach kurzer Zeit vom Aktiengesetz auf die Definition im Handelsgesetzbuch umgestellt. Im neuen BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur Forschungszulage erfolgt nun folgende Ergänzung:

Unternehmen, die lediglich über reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z. B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds) horizontal miteinander verbunden sind und bei denen sich die Beteiligungsunternehmen untereinander nicht koordinieren können, sind nicht als verbundene Unternehmen i. S. d. § 3 Absatz 6 FZulG anzusehen. Dies gilt auch für reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen von privaten Investoren (sog. Business Angels). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Quelle: Seite 47 Rn 184a, BMF-Schreiben vom 07.02.2023

Mein Fazit

Diese Änderung ist zu begrüßen und eine gute Nachricht für die Start-Up Szene in Deutschland. Bisher war die Auslegung bzw. Anwendbarkeit des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs für viele Investoren unklar. Somit wird die Forschungszulage für Start-Ups noch attraktiver und stärkt den Gründungsstandort Deutschland. 

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Ergänzung zur Auftragsforschung

Das erste BMF-Schreiben hatte glücklicherweise überhaupt einmal den Begriff der Auftragsforschung definiert. Diese Definition wird nun um den neuen Passus auf Seite 17 Rn 50 erweitert: 

Werden bei einem eigenbetrieblichen FuE-Vorhaben Teilbereiche des Vorhabens an einen Dritten in Auftrag gegeben, kann es sich bei den in Auftrag gegebenen Tätigkeiten um Auftragsforschung handeln. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten für das FuE-Vorhaben erforderlich und unerlässlich sind und es sich nicht um reine Beschaffungsmaßnahmen handelt. Von einer Auftragsforschung kann ausgegangen werden, wenn der Auftrag Personalleistungen und Sachkosten erfordert, die unerlässlich und komplementär für die Zielerreichung des FuE-Vorhabens sind und ein individueller Vorhabenbezug besteht. Dagegen handelt es sich um eine reine Beschaffungsmaßnahme, wenn der Auftrag z. B. nur darin besteht, eine für das FuE-Vorhaben benötigte Spezialausrüstung oder Spezialanfertigung zu beschaffen. Die Entscheidung, ob die Vergabe von Aufträgen innerhalb eines eigenbetrieblich durchgeführten FuE-Vorhabens als FuE-Auftragsforschung zu beurteilen ist, obliegt der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Die Bescheinigung muss die Förderfähigkeit des vergebenen Auftrags als zum FuE-Vorhaben gehörend beinhalten.

Quelle: Seite 17 Rn 50, BMF-Schreiben vom 07.02.2023

Mein Fazit

Diese Ergänzung kommt für uns nicht überraschend und ist folgerichtig. Sie unterstreicht nochmal die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die mit Partnern oder Lieferanten geschlossenen Verträge klar eine Auftragsforschung begründen können. Zum Beispiel kann man im Rahmen einer pharmakologischen Entwicklung einen externen Partner damit beauftragen, ein neues Syntheseverfahren zu entwickeln oder zu testen bzw. Proben zu generieren. Kritisch wird es aber, wenn der Vertrag und die Rechnung den Eindruck einer reinen Materialbestellung machen. 

Rechtsverbindlichkeit des BSFZ-Bescheids

Der BSFZ-Bescheid ist zwar für die Finanzverwaltung rechtsverbindlich, was auf den ersten Blick die Beantragung für Unternehmen bei der Finanzverwaltung unbürokratischer und planbarer machen soll. Viele wissen jedoch nicht, dass der BSFZ-Bescheid nur in der Tatsache rechtsverbindlich ist, dass überhaupt förderwürdige Forschung & Entwicklung durchgeführt wird. Alle anderen Parameter eines Projektes, die im Bescheid angegeben werden müssen, wie z. B. Beginn und Ende eines Vorhabens oder die entstandenen Aufwände, sind für das Finanzamt nicht bindend. In der Praxis ergab sich schon länger die Fragestellung, ob der BSFZ-Bescheid wirksam bleibt, wenn es Veränderungen im Projekt gab. Hierzu steht auf Seite 56 Rn 238 folgende Ergänzung: 

Das Finanzamt kann im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vom Anspruchsberechtigten eine neue Bescheinigung nach § 6 FZulG über die Beurteilung des aktuellen FuE-Vorhabens anfordern, wenn dafür ein Anlass besteht. Dies kann z. B. für die Prüfung erforderlich sein, ob die FuE-Tätigkeiten dem begünstigten FuE-Vorhaben zuzurechnen sind, weil der ursprünglich geplante finanzielle oder zeitliche Rahmen wesentlich überschritten wurde.

Quelle: Seite 56 Rn 238, BMF-Schreiben vom 07.02.2023

Mein Fazit

Welchen Einfluss diese neue Passage auf die Finanzverwaltung haben wird, ist momentan schwer abzusehen. Eines ist unser Meinung nach sehr klar: Die Rechtsverbindlichkeit des BSFZ-Bescheides wird hierdurch weiter geschwächt!

Des Weiteren wird sich der Beantragungsaufwand für Unternehmen erhöhen, weil nicht eindeutig klar ist, wann eine Veränderung wesentlich ist und welche Ursachen, die zu einer Erhöhung der finanziellen Rahmenbedingungen führen, als maßgeblich angesehen werden. Dies ist insbesondere bei erwartbaren Personalkostensteigerungen zum Inflationsausgleich als kritisch zu bewerten.

Ferner hat sich die Finanzverwaltung ein sehr potentes Werkzeug geschaffen, um im Rahmen einer Außenprüfung potenzielle förderfähige Personalkosten mit Androhung einer Neubeantragung des BSFZ-Bescheids in Frage zu stellen, um so im Rahmen des üblichen Verhandelns die Förderhöhe der Forschungszulage wieder zu senken!  

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Dokumentation von Arbeitszeiten

Die Frage, wie Arbeitszeiten dokumentiert werden sollen, verunsichert viele Unternehmen. Die hierfür zu verwendenden Programme oder Unterlagen waren schon im ersten BMF-Schreiben nicht eindeutig definiert. Auf Seite 29 Rn 115 hat das BMF nun folgende Ergänzungen vorgenommen:

Ist ein Arbeitnehmer neben der FuE-Tätigkeit im begünstigten FuE-Vorhaben mit weiteren Tätigkeiten außerhalb des begünstigten FuE-Vorhabens betraut, ist der Arbeitseinsatz im begünstigten FuE-Vorhaben anhand geeigneter Aufzeichnungen zu belegen (siehe Rn. 122 ff.). Dies kann auch anhand einer unternehmensinternen Dokumentation erfolgen.

Quelle: Seite 29 Rn 115, BMF-Schreiben vom 07.02.2023

Mein Fazit

Ich begrüße diese Veränderung ausdrücklich, da sie klarstellt, dass eine breite Anzahl an unterschiedlichen Dokumenten und Aufzeichnungen für die Quantifizierung von förderfähigen oder ansetzbaren Arbeitszeiten angewendet werden können.

Schlussfolgerung zum BMF-Schreiben vom 07.02.2023

Das neue BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zeigt, dass die Forschungszulage ein sehr dynamisches Förderinstrument bleibt. Insbesondere die Klärungen zur Auftragsforschung, aber auch die Ergänzungen und das neue Werkzeug, um BSFZ-Bescheide in der weiterführenden Prüfung beim Finanzamt in Frage stellen zu können, unterstreichen die Notwendigkeit, sich ausführlich mit den Prozessen und Verträgen auseinanderzusetzen, die als Grundlage für die Abrechnung beim Finanzamt dienen.

Denn der BSFZ-Förderbescheid garantiert nicht, dass Sie die Forschungszulage auch behalten können!

Es empfiehlt sich daher, zu Beginn der Beantragung erfahrenen Rat einzuholen, um die Förderung revisionssicher zu gewährleisten.

Es gab im BMF-Schreiben noch weiterführende Ergänzungen zum Thema Unternehmen in Schwierigkeiten (UIS). Diese Änderungen werden wir in einem separaten Blogpost für Sie bewerten. Die Definition, was ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, ist beihilferechtlich sehr komplex. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass man sich mit dieser Fragestellung vor jeder Beantragung und für jedes Geschäftsjahr, für welches man die Forschungszulage abrechnen möchte, beschäftigen muss.


Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne!

Bei Busuttil & Company sind wir auf die Beantragung der Forschungszulage spezialisiert. Unsere Experten für Forschungsförderung, Ingenieure und technische Spezialisten kümmern sich um eine reibungslose Abwicklung – mit jahrzehntelanger Expertise in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten!

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Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 8 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

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