Werthaltige Informationen – aus erster Hand!
Immer mehr Unternehmen beginnen, die Chancen und Potenziale der Forschungszulage für die eigene Transformation zu entdecken. Um dieses steigende Interesse aufzunehmen, haben wir für Sie werthaltige Informationen aus der täglichen Praxis zusammengetragen: Erklärvideos, Webinare, FAQ und vieles mehr. Ein wertvoller Informationspool, der immer weiter anwächst. Deshalb: Schauen Sie immer mal wieder herein!
Dem europäischen Beihilferecht entsprechend handelt es sich bei der Forschungszulage um eine Beihilfe. Diese unterliegt dem, am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen, Forschungszulagengesetz (FZulG).
- „Mit Artikel 8 des zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag in § 3 Absatz 5 FZulG angehoben und die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert.“
- „Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern in § 3 Absatz 4 FZulG und in Bezug auf die Anrechnung der FZul bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommens- oder Körperschaftsteuer und die damit ggf. zusammenhängende Steuererstattung in § 10 FZulG getroffen.“
- „Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) wurden insbesondere in § 3 Absatz 6 FZulG erforderliche Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie in § 5 Absatz 4 FZulG ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.“
- Alle Änderungen nach dem Schreiben des BMF „Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG)“ vom 11.11.2021.
- Die Beantragung und Gewährung sind in zwei Schritte unterteilt.
- Beantragung der Bescheinigung
- Ob die Forschungszulage gewährt wird, hängt von der Erfüllung der Kriterien eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) nach § 2 FZulG ab. Dies wird von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) in einem technischen Begutachtungsverfahren geprüft und beurteilt. Bei Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) stellt die BSFZ dem Antragsteller eine Bescheinigung hierzu aus (vgl. § 6 FZulG).
- Beantragung der Bescheinigung
-
- Beantragung der Forschungszulage
- Hierbei wird die Forschungszulage einmal pro Wirtschaftsjahr und über alle Vorhaben hinweg bei dem zuständigen Finanzamt des Anspruchsberechtigten beantragt (vgl. § 5 Abs. 1 FZulG).
- Beantragung der Forschungszulage
- Die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage erfolgt wirtschaftsjahrbezogen. Entstehen in einem Wirtschaftsjahr förderfähige Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), kann nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres die Forschungszulage einmalig für diesen Zeitraum beantragt werden. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über mehrere Jahre andauern, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt notwendig.
- Die Beantragung einer Bescheinigung gemäß §3 Abs. 2 Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) kann vor oder während der Durchführung eines Vorhabens erfolgen. Auch eine Beantragung nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist noch möglich.
Steuerpflichtige können den Antrag bei dem Finanzamt stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigen nach dem Einkommen zuständig ist.
Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Beantragung bei dem Finanzamt, dass für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
Die Beantragung der Forschungszulage kann elektronisch über das Antragsformular in „Mein ELSTER“ erfolgen.
Nein, der Antrag auf Forschungszulage kann getrennt von der Steuererklärung eingereicht werden. Des Weiteren muss für das Wirtschaftsjahr, auf das sich die Beantragung der Forschungszulage bezieht, keine Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen.
Innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem förderfähige Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind.
Für die Beantragung beim Finanzamt muss neben dem Antragsformular zunächst nur die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) abgegeben werden. Nach § 6 FZulG bescheinigt diese die Begünstigungsfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens und kann auch mehrere Vorhaben beinhalten. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) sendet die Bescheinigung direkt an das Finanzamt, wodurch diese dem Antrag auf Forschungszulage nicht beigelegt werden muss.
Ob und welche weiteren Unterlagen für eine Bewilligung der Forschungszulage benötigt werden, entscheidet das Finanzamt.
Tipp zur Vorbereitung der Antragstellung beim Finanzamt:
-
- Erfassung der Stunden von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE-Tätigkeiten) der Arbeitnehmer im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), falls die Arbeitnehmer auch Tätigkeiten in anderen Vorhaben und Bereichen nachgehen.
- Die Art der Tätigkeit und der Bezug des Arbeitnehmers zum begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) sollten dokumentiert sein.
- Anzahl und Namen der Arbeitnehmer, die in dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) tätig sind, um über den personenbezogenen Lohn die förderfähigen Aufwendungen zu ermitteln.
- Der Verlauf des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sollte am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres dokumentiert werden.
- Da bereits durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft wird, ob es sich um ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, wird keine erneute Prüfung auf die Förderfähigkeit durch das Finanzamt stattfinden, da dieses die Bescheinigung der BSFZ vorliegen hat.
- Für die Beantragung der Forschungszulage ist es notwendig, die begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die dazugehörenden Aufwendungen ausreichend zu beschreiben, wodurch es dem Finanzamt möglich ist, begünstigte FuE-Vorhaben eindeutig zuordnen zu können und den Voraussetzungen des Vorhabens zu folgen.
Für die Beantragung der Forschungszulage ist es wichtig, ausreichend Informationen bereitzustellen, um begünstigte FuE-Vorhaben eindeutig zuordnen zu können. Nachdem die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) entscheidet, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt, bestimmt das Finanzamt die Höhe der Forschungszulage. Des Weiteren sollten im Antrag auf Forschungszulage die förderfähigen Aufwendungen, beihilferelevante Angaben sowie weitere subventionserhebliche Angaben enthalten sein.
Grundsätzlich prüft die Bescheinigungsstelle (BSFZ), ob es sich bei dem beschriebenen Vorhaben um ein FuE-Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG handelt. Die Bescheinigungsstelle orientiert sich an einheitlichen Maßstäben zur Beurteilung der FuE-Vorhaben. Hierzu wird auf die Kommissionsmitteilung „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)“ verwiesen, da das Forschungszulagengesetz der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) unterstellt ist.
Auszug:
Begünstigte FuE-Vorhaben müssen einer der drei Kategorien zuzuordnen sein:
– Grundlagenforschung
– Industrielle Forschung
– Experimentelle Entwicklung.
Hierbei stützt sich die Kommission auf ihre eigene Verwaltungspraxis und auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD, um die Tätigkeiten zuzuordnen.
- Neuartig: Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
- Schöpferisch: Es muss originär sein.
- Systematisch: Einem Plan folgen und budgetierbar sein.
- Ungewiss: Es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen.
- Reproduzierbar: Es müssen Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein.
- Die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gilt für den gesamten Zeitraum, in dem das begünstigte FuE-Vorhaben durchgeführt wird.
- Erfolgt eine Änderung oder Erweiterung während der Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens, ist eine neue Bescheinigung der BSFZ einzuholen.
- Änderungen und Erweiterungen sind z.B., wenn sich die Zielrichtung des FuE-Vorhabens oder die bisherige Aufgabenplanung ändert.
- Eine neue Bescheinigung ist auch zu beantragen, wenn neue Arbeitspakete in das begünstigte FuE-Vorhaben integriert werden.
Die Summe der erteilten De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen darf nicht mehr als 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren betragen. Gewährte De-minimis-Beihilfen sind im Antrag auf Forschungszulage zu dokumentieren.
- Zu den förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, nach § 2 Abs. 1 FZulG, gehören Vorhaben, die der Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Das Vorhaben kann auch mehreren Kategorien zugeordnet werden. Die Definitionen der AVGO sowie das Frascati-Handbuch der OECD bieten eine Hilfestellung bei der Zuordnung der Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien.
- Förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind eigen betriebliche Forschung, Auftragsforschung oder Kooperationsprojekte, sowie Kombinationen hiervon. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die als Auftrag angenommen worden sind, können nicht als eigen betriebliche Forschung deklariert werden, wodurch eine Förderung des Auftragnehmers ausgeschlossen ist.
- Die Beurteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
- Für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für welche die Forschungszulage beantragt werden soll, ist ein Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ nach § 6 FzulG einzureichen. Die Beantragung kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, vor oder auch während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgen.
- Die BSFZ bescheinigt lediglich, ob die im Antrag beschriebenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nach FzulG förderfähig sind. In welchem Umfang die Aufwendungen für die Bestimmung der Forschungszulage angesetzt werden können, wird vom zuständigen Finanzamt entschieden.
Nach § 8 FzulG können nur Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder deren Aufträge nach dem 1. Januar 2020 erteilt worden sind.
Nach § 8 FzulG können nur Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder deren Aufträge nach dem 1. Januar 2020 erteilt worden sind.
FuE | |
Gegenstand | Bemerkung |
Prototypen | Solange die Erarbeitung weiterer Verbesserungen als Hauptziel festgelegt ist. |
Versuchsanlage | Solange der hauptsächliche Zweck Forschung und Entwicklung FuE ist. |
Keine FuE | |
Vorserienentwicklung | Ausnahme hier die „Feedback“-FuE, die als FuE einzubeziehen ist |
Kundendienst und Beseitigung von Störungen nach dem Verkauf | – |
Routineuntersuchungen | Dies trifft auch zu, wenn die Arbeiten von FuE-Personal durchgeführt werden. |
Im Einzelfall zu prüfen / ggf. teilweise | |
Produktdesign | Hierbei kann das Produktdesign in der FuE-Phase mit einbezogen werden, jedoch das Produktdesign für den Produktionsprozess ausgeschlossen werden. |
Industrial Engineering und Werkzeugeinrichtung | Hierbei sind „Feedback“-FuE und die erforderliche Werkzeugeinrichtung bzw. FuE-Tätigkeiten einzubeziehen. Erfolgen diese Arbeiten für den Produktionsprozess, sind sie auszuschließen. |
Versuchsproduktion | Wenn die Produktion Serientests und in der Folge weitere Konzipierungs- und Ingenieursarbeiten ergibt, dann ist sie einzubeziehen. Jegliche weiteren Aktivitäten sind auszuschließen. Ein Ausschluss der Anlage erfolgt, sobald diese als normale kommerzielle Produktionseinheit dient. |
Patent- und Lizenzarbeiten | Patentarbeiten in direkter Verbindung mit FuE-Projekten einschließlich der Dokumentation von FuE-Projekten sind mit einzubeziehen. Verwaltungstechnische und rechtliche Schritte, die für Beantragung von Patenten und Lizenzen erforderlich sind, sind auszuschließen. |
Machbarkeitsstudien, Literaturrecherchen, Marktanalysen und ähnliches helfen bei einer erfolgreichen Beschreibung und Benennung der Zielsetzung, jedoch gehören diese Schritte nicht zum FuE-Vorhaben. Nach dem FZulG ist ein Beginn des FuE-Vorhabens mit Beginn der „Analyse von äußeren Einflüssen“ anzusetzen.
- Ein FuE-Vorhaben endet zeitgleich mit dem Erreichen des verfolgten Ziels. Hierzu zählt die Überführung des Produkts oder Verfahrens in die Markteinwicklung (§ 2 Absatz 2 FZulG).
- Nach dem BMF Schreiben „Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ vom 11.11.2021
- Folgende Vorhaben sind grundsätzlich nicht FuE:
- Routinemäßige, regelmäßige Verbesserungen bestehender Produkte, auch wenn der Stand der Technik verbessert wird
- Routinemäßige Einhaltung der öffentlichen Aufsichtskontrolle, Vorschriften
- Qualitätskontrollen, Erarbeitung von Produktionshandbüchern und Qualitätssicherung
- Marktforschung
- Produktionsanlauf
- Datensammlung (solange diese nicht integraler Bestandteil eines FuE ist)
- Software-Entwicklungen (Standardanwendungen oder Support für bereits existierende Systeme)
- Entwicklung von Management-Systemen
- Vertrieb, Support, Kundenakquise und -betreuung
- Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (zu diesen werden Arbeiten gezählt, die als Vorbereitung von Forschungstätigkeiten dienen, aber keine Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung sind)
- Nach § 3 FzulG sind folgende Aufwendungen förderfähig:
- In Form von eigen betrieblicher Forschung und Entwicklung können folgende Aufwendungen gefördert werden:
-Lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, die in dem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auch tatsächlich Entwicklungstätigkeiten nachgehen. Es sind ebenfalls Löhne und Gehälter abgedeckt, für die nach einem Doppelsteuerabkommen keine Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer vorherrscht.
– Der nach § 3 Nr. 62 EstG steuerfreie Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, jedoch nur, wenn dieser auf den Anteil der förderfähigen Lohn- und Gehaltsaufwendungen entfällt.
– Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer in dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig war, können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden. Mitunternehmer von Personengesellschaften sind in dieser Regelung mit einbegriffen.
- In Form von eigen betrieblicher Forschung und Entwicklung können folgende Aufwendungen gefördert werden:
- In Form der Auftragsforschung können folgende Aufwendungen gefördert werden:
– 60 Prozent der Kosten, die durch ein in Auftrag gegebenes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beim Auftraggeber entstanden sind. - Aufwendungen von angenommenen Forschungs- und Entwicklungsaufträgen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Der Arbeitsaufwand sollte generell übersichtlich und zeitnah erfasst werden. Die Form der Erfassung kann unterschiedlich sein. So können Bücher, Aufzeichnungen oder auch Unterlagen in elektronischer Form genutzt werden. Für die jeweiligen geleisteten Tätigkeiten in dem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) bedarf es einer eindeutigen und nachvollziehbaren Buchung und Aufzeichnung, die die geleistete Arbeit belegt. Zur Ermittlung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers, Eigenunternehmers und Mitunternehmers werden die Arbeitsstunden erfasst, die sie in dem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig waren. Dabei werden vertraglich bzw. tariflich vereinbarte Arbeitszeiten herangezogen, um den Anteil der Arbeitszeit in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu bestimmen.
- Für die Dokumentation kann ein Muster-Stundenzettel des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden. Die Verwendung des Musters beruht auf freiwilliger Basis.
- Die Aufzeichnungen können elektronisch oder aber auch in Papierform erfolgen.
- Für die Dokumentation kann ein Muster-Stundenzettel des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden. Die Verwendung des Musters beruht auf freiwilliger Basis.
- Förderfähig sind nur die Lohnaufwendungen, die dem Lohnsteuerabzug im Inland unterliegen. Die Angaben des Arbeitsaufwandes müssen sich aus dem Lohnkonto des Arbeitnehmers ergeben, der im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist. Ist ein Arbeitnehmer unter anderem auch in anderen Projekten involviert, dann ist für die Zeit, die er im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist, eine Stundenaufzeichnung zu führen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Dokumentation für jeden Arbeitnehmer separat zu führen. In der Dokumentation muss die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in dem begünstigten Vorhaben enthalten sein. Der durch die Dokumentation erfasste Zeitanteil, den der Arbeitnehmer in dem begünstigten Vorhaben tätig war, wird auf den vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Jahresarbeitslohn angewandt.
- Die Ansetzung von internen Personalstundensätzen ist nicht anwendbar.
- Die einzelnen Arbeitnehmer müssen für den Antrag auf Forschungszulage nicht namentlich aufgelistet werden.
- Für die Dokumentation kann ein Muster-Stundenzettel des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden. Die Verwendung des Musters beruht auf freiwilliger Basis.
Hier gilt, dass für jeden Arbeitstag, an dem ein FuE-Arbeitnehmer im begünstigten FuE-Vorhaben tätig wird, die geleisteten Stunden zu dokumentieren sind, sodass die Tätigkeit des Arbeitnehmers im begünstigten FuE-Vorhaben nachvollziehbar ist.
- Förderfähig sind nur die Lohnaufwendungen, die dem Lohnsteuerabzug im Inland unterliegen.
- Die Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen erfolgt aus dem Jahresarbeitslohn jedes Arbeitnehmers, der in dem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist. Deshalb ist es wichtig, dass alle Angaben eindeutig aus dem Lohnkonto des Arbeitnehmers ersichtlich sind.
- Inbegriffen im Jahresarbeitslohn sind lohnsteuerpflichtige Sonderzahlungen, wie z.B. Jahres-Boni, Leistungszulagen und Überstundenvergütungen. Für Urlaubs- und Krankheitstage gibt es keine Sonderregelungen.
- Ist ein Arbeitnehmer unter anderem auch in anderen Projekten involviert, dann ist für die Zeit, die er im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist, eine Stundenaufzeichnung zu führen. Der durch die Dokumentation erfasste Zeitanteil, den der Arbeitnehmer in dem begünstigten Vorhaben tätig war, wird auf den vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Jahresarbeitslohn angewandt und miteinbezogen bei der Berechnung der förderfähigen Aufwendungen.
- Der Antrag auf Forschungszulage muss den gesamten Lohnaufwand und die steuerfreien Arbeitgeberleistungen gemäß § 3 Nr. 62 EStG für alle Arbeitnehmer, die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig sind, insgesamt enthalten.
- Für die Dokumentation kann ein Muster-Stundenzettel des Bundesministeriums der Finanzen verwendet werden. Die Verwendung des Musters beruht auf freiwilliger Basis.
- Es können Aufwendungen gefördert werden, die unmittelbar auf begünstigte FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten FuE-Vorhaben entfallen. Das bedeutet, dass z.B. Lohnaufwendungen nur einbezogen werden können, wenn diese für Personen entstehen, die unmittelbar mit FuE-Tätigkeiten in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind.
- Aufwendungen für Tätigkeiten, die nur mittelbar oder unterstützend dem begünstigten FuE-Vorhaben dienen, erfüllen die Voraussetzungen nicht und sind daher keine förderfähigen Aufwendungen. Hierzu gehören z.B. Verwaltung, Management, Transport, Lagerhaltung und Reparatur.
Lohnaufwendungen, für die zwar der Anspruchsberechtigte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, den Lohn aber nicht selbst unmittelbar an den Arbeitnehmer zahlt, sind nicht förderfähig. Darunter zählen auch Lohnaufwendungen vom Anspruchsberechtigten für Personal, dass durch Personal-/ Ingenieurs-Dienstleister verliehen wird.
Nein, Kurzarbeitergeld gehört nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen.
- In die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage werden nach § 3 Abs. 5 FZulG nur die Aufwendungen miteinbezogen, die den Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag nicht überschreiten.
- Nach § 3 Abs. 5 FZulG beträgt der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag 2 Mio. Euro. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 1. Juli 2026 der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht worden.
- Förderfähige Aufwendungen außerhalb des oben genannten Zeitraums können nur bis 2 Mio. Euro in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden.
- Der Höchstbetrag gilt für alle verbundenen Unternehmen im Sinne des §290 HGB insgesamt. Je Wirtschaftsjahr kann der Höchstbetrag nur einmal für alle verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen werden.
- Der Anspruchsberechtigte ist in der Pflicht, die Höhe und die Entstehung der begünstigten Aufwendungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Als Nachweis ist der geschlossene Auftragsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.
- Angaben über die Höhe der Aufwendungen und wie sich die Aufwendungen beim Auftragnehmer aufgliedern, werden vom Auftraggeber nicht verlangt.
Wird ein FuE-Vorhaben von einem Unternehmen in Auftrag gegeben und beauftragt der Auftragnehmer für die Durchführung dieses FuE-Vorhabens oder einen Teil davon ein weiteres Unternehmen, dann ist der Auftragnehmer als Unterauftraggeber nicht anspruchsberechtigt.
- Personalaufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage für eine andere Förderung einbezogen wurden, können für die Forschungszulage kein weiteres Mal als förderfähige Aufwendung angesetzt werden.
- Wurden Personalaufwendungen für eine andere Förderung beantragt, aber nicht bewilligt, dann können diese in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage mitberücksichtigt werden.
- Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, sodass das beauftragende Unternehmen oder der Mutterkonzern als Auftraggeber nach dem FZulG anspruchsberechtigt ist:
- Es muss eine gezielte Beauftragung einer FuE-Gesellschaft durch die Konzernmutter oder ein anderes verbundenes Unternehmen erfolgen. Hierbei muss die Beauftragung in Form einer speziellen Aufgabenstellung für ein konkretes FuE-Vorhaben sein.
- Die Ziele der Forschung und der Durchführungsweg müssen durch das beauftragende Unternehmen festgelegt oder mitbestimmt worden sein.
- Für das FuE-Vorhaben muss ein gesondertes Entgelt oder Budget vereinbart worden sein.
- Dem Auftragnehmer darf nicht die Berechtigung haben, ohne Zustimmung des Auftraggebers, weitere Unternehmen mit der Durchführung von Teilaufgaben zu beauftragen.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, erhalten Sie vom Finanzamt einen Forschungszulagenbescheid, in dem die Forschungszulage festgesetzt ist.
- Nach der Festsetzung der Forschungszulage wird diese nicht sofort ausgezahlt, sondern bei der nächsten festgesetzten Einkommens- oder Körperschaftssteuer angerechnet. Dies kann sich auch auf zurückliegende Wirtschaftsjahre beziehen und ist nicht abhängig vom Wirtschaftsjahr, für das die Forschungszulage festgesetzt worden ist.
- Bei Mitunternehmern stellt das Feststellungsfinanzamt die einzelnen Anteile der Mitunternehmer gesondert und einheitlich fest und rechnet diese an der Forschungszulage an. Für die Verteilung gilt der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel des Wirtschaftsjahres, in dem die Forschungszulage beansprucht wird. Die Forschungszulage wird bei der nächsten festgesetzten Einkommens- oder Körperschaftssteuer des Mitunternehmers anteilig angerechnet.
- Ist die festgesetzte Forschungszulage höher als die Einkommens- oder Körperschaftssteuer, dann wird diese als Einkommens- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt.
- Nach § 10 Abs. 1 FZulG erfolgt die Anrechnung nur auf die nächste festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
- Übersteigt die Forschungszulage den festgesetzten Steuerbetrag abzüglich geleisteter Vorauszahlungen, dann wird die Forschungszulage ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auch, wenn z.B. aufgrund von Verlusten die Steuer mit 0 Euro bestimmt wurde.
Die Forschungszulage wird nicht besteuert.
Nein, Aufwendungen sind von der Forschungszulage ausgeschlossen, wenn diese durch eine andere Förderung oder staatliche Beihilfe unterstützt wurden oder werden. Der Anspruchsberechtigte muss gegebenenfalls zwischen Zuschüssen und der Forschungszulage wählen. Wenn anderweitige Zuschüsse eine Möglichkeit darstellen, dann sollte dies genau geprüft werden, da diese die Forschungszulage oftmals übersteigen.
Staatliche Beihilfen sind die Fördermittel, die durch Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), als solche deklariert werden. Hier ist insbesondere die beihilferechtliche Beurteilung der jeweiligen Maßnahme entscheidend, die sich aus den dazugehörigen Förderrichtlinien ergibt.
Die Regelung befreit EU-Mitgliedsstaaten unter bestimmten Gegebenheiten von der Genehmigungspflicht durch die Europäische Kommission, wenn diese die Beihilfe einem Unternehmen gewähren und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist.
Die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO (Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) sieht keine Förderung mit Beihilfe von pauschale, nicht einzeln nachweisbare und belegbare Aufwendungen vor. Unter diesen Bedingungen wären die Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung nicht förderfähig. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn dieser Teil der Bemessungsgrundlage als De-minimis-Beihilfe gewährt wird und die dazugehörigen Rahmenbedingungen der Verordnung eingehalten werden.
Überzeugen Sie sich in einem Beratungsgespräch mit Dr. Busuttil
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Webinar
Webinar: Wie die Forschungszulage über das ELSTER-Portal beantragt wird.
Mit der positiven Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Am einfachsten funktioniert das im ELSTER-Portal. Wir zeigen Schritt für Schritt im Video, wie Sie den Antrag ausfüllen und was Sie dabei beachten sollten.