Frist für die Forschungszulage

Rechtzeitig handeln und bis zu 3+1 Millionen Euro Forschungszulage sichern!

Kommt die Forschungszulage für mein Unternehmen in Frage?

Es ist erstaunlich, wie oft wir feststellen, dass Unternehmen ihre Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsprojekte für nicht-förderfähig halten, da das Bewusstsein über die Potenziale staatlicher Förderprogramme fehlt. Die Herausforderungen, die vor der Beantragung staatlicher Fördermittel abschrecken, sind vielschichtig. Sowohl der zeit- und ressourcenaufwendige Antragsprozess als auch die komplexen bürokratischen Hürden führen immer wieder dazu, dass die Möglichkeit der steuerlichen Forschungsförderung oft gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Doch was ist, wenn Ihr Unternehmen zu jenen Vorreitern zählt, die beträchtliche Summen und Ressourcen in Projekten investieren, um innovative Produkte und Verfahren zu etablieren? Auf diese Weise leisten Sie einen entscheidenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Stärkung der technologischen Marktführerschaft!

Die gute Nachricht ist, dass Deutschland seit 2020 endlich dem Beispiel vieler führender Industrienationen folgt und Unternehmen wie Ihres für ihren Beitrag belohnt: mit der Forschungszulage.

Die Forschungszulage – Alles Wichtige auf einen Blick

Die Förderung durch das Forschungszulagengesetz ist ab dem 01.01.2020 möglich. Die Forschungszulage steht allen in Deutschland ansässigen körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen zu, unabhängig von Branche und Größe: Sowohl Start-ups, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) als auch Großunternehmen können das volle Potenzial der Förderung nutzen. Anspruchsberechtigt sind daher alle Sektoren und Wirtschaftszweige, die Forschungs- und Entwicklung betreiben.

Es gilt ein Fördersatz von 25 % auf die förderfähigen Kosten, insbesondere der Kosten für das Personal, das im Rahmen Ihrer Entwicklungsaktivitäten beschäftigt ist. Auch Forschung, die Sie extern in Auftrag geben, wird durch die Forschungszulage abgedeckt: Bei Auftragsforschung gilt derzeit ein effektiver Fördersatz von 15 %.

Bei der derzeitigen maximalen Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro bedeutet das, dass Ihr Unternehmen pro Jahr bis zu 1 Million Euro vom Bund für Ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bekommen kann.

Erste Fristen laufen Ende 2024 ab

Die Anträge auf Forschungszulage können grundsätzlich auch rückwirkend für vier Jahre gestellt werden. Sie können die Forschungszulage somit noch für 2020, 2021 und 2022 sowie planungssicher für 2023 in Anspruch nehmen. Folglich können Sie sich rückwirkend insgesamt bis zu 3+1 Million Euro sichern!

Entsprechend laufen Ende 2024 die ersten Fristen der Antragstellung auf Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr 2020 beim Finanzamt aus. Die Dringlichkeit, die Forschungszulage für das Jahr 2020 noch rechtzeitig zu beantragen, kann nicht genug betont werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf bis zu 1 Million Euro für das Wirtschaftsjahr 2020 unwiederbringlich, sollten Sie die Beantragung nicht rechtzeitig wahrnehmen.

Erhebliche Verbesserungen in Aussicht: Verdreifachung der Forschungszulage durch das Wachstumschancengesetz 

Dass das Potenzial der Forschungszulage groß ist, zeigen aktuelle Diskussionen im Bundesfinanzministerium. Bereits im Februar 2023 wurden das BMF-Schreiben zur Forschungszulage aktualisiert, welches Erleichterungen und mehr Klarheit in der Anwendungspraxis schafft. 

Mit dem am 30.08.2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Wachstumschancengesetz will Finanzminister Christian Lindner (FDP) die Forschungszulage noch attraktiver ausgestalten und neben Personalausgaben auch Sachmittel förderfähig machen. Die Förderung soll zukünftig nicht nur auf die Forschungs- und Entwicklungskosten, sondern auch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern angewendet werden, die im Rahmen eines begünstigten FuE-Vorhabens verwendet werden. 

Ergänzend soll die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Million Euro verdreifacht, sowie der effektive Fördersatz für Auftragsforschung von 15 % auf 17,5 % angehoben werden. Eine entsprechende Novelle ist für die nächsten Monate geplant. KMUs sollen künftig zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.

Weitere Informationen zu den für 2024 geplanten Neuerungen werden wir im Webinar am 16.11.2023 in Kooperation mit der IHK Karlsruhe erläutern.

Es ist jedoch noch ungewiss, ob der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf von der Bundesregierung abgestimmt wird oder ob zusätzliche Anpassungen zu erwarten sind. Wenn alles optimal verläuft, wird das Wachstumschancengesetz Anfang 2024 in Kraft treten.

Jetzt handeln und Fördergelder sichern

Bis Ende 2024 verstreichen die ersten Fristen für die Antragstellung beim Finanzamt. Jetzt ist der richtige Moment, zu handeln, um sicherzustellen, dass Sie die Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr 2020 nicht ungenutzt verstreichen lassen! Unser Team steht Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei diesem wichtigen Schritt zu unterstützen. Lassen Sie uns gemeinsam das Maximum der Forschungszulage noch für das Jahr 2020 herausholen!


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Gerne beraten wir Sie individuell in einem persönlichen Gespräch:


Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 8 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

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