Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft und erhöht die Attraktivität des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland. Geschätzt wird, dass die Forschungszulage in den Jahren 2021–2024 in Höhe von 5,6 Mrd. Euro in Anspruch genommen werden wird. Zweck des Gesetzes war eine steuerliche Forschungsförderung, die bei Personal- und Auftragskosten ansetzt.
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Beim Forschungszulagengesetz (FZulG) handelt es sich um ein steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Die Zulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen beantragt werden; es gibt keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Allerdings ist die Bemessungsgrundlage, also der förderfähige Aufwand, den ein Unternehmen steuerlich geltend machen kann, auf 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Mehr erfahren Sie im Video, oder natürlich persönlich und individuell von unseren Experten.