Neues BMF-Schreiben zur Forschungszulage 2026

Neues BMF-Schreiben 2026 zur Forschungszulage: Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem neuen BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2026 seine Verwaltungsanweisung zur Forschungszulage aktualisiert. Die finale Fassung ersetzt das Schreiben vom 7. Februar 2023 und berücksichtigt neben dem Wachstumschancengesetz nun auch die Änderungen durch das steuerliche Investitionssofortprogramm.

Das neue BMF-Schreiben greift nun auch die Förderverbesserungen ab 2026 auf, die im Entwurf noch nicht berücksichtigt waren. Dazu zählen sowohl die höhere Bemessungsgrundlage und die angehobenen Stundensätze für Eigenleistungen als auch die Gemeinkostenpauschale. Darüber hinaus konkretisiert das BMF die Anforderungen an Nachweise, die Behandlung von Wirtschaftsgütern sowie Regelungen zu Antragsfristen und BSFZ-Bescheinigungen. Obwohl das Schreiben grundsätzlich in allen offenen Fällen gilt, sind für die einzelnen Förderkomponenten unterschiedliche zeitliche Voraussetzungen zu beachten.

Wir ordnen die wesentlichen Änderungen für Sie ein und zeigen, was Unternehmen bei laufenden Projekten und anstehenden Anträgen beachten sollten.

Die Förderverbesserungen ab 2026 im Überblick

Die drei wesentlichen Verbesserungen haben unterschiedliche zeitliche Voraussetzungen:

FörderkomponenteRegelung ab 2026Entscheidend ist
Maximale jährliche Bemessungsgrundlage12 Mio. statt 10 Mio. EuroEntstehung der förderfähigen Aufwendungen ab 2026
Eigenleistungen von Einzelunternehmern100 statt 70 Euro je nachgewiesener förderfähiger StundeLeistung der Arbeitsstunden ab 2026
Gemein- und Betriebskostenpauschale20 % der übrigen förderfähigen AufwendungenBeginn des Vorhabens ab 2026

Damit können auch laufende Projekte von der höheren Bemessungsgrundlage und dem höheren Stundensatz profitieren. Nur die Gemeinkostenpauschale setzt einen Projektbeginn nach dem 31. Dezember 2025 voraus.

Höhere Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage bezeichnet die förderfähigen Aufwendungen, auf die der jeweilige Fördersatz angewendet wird. Sie ist nicht mit dem Förderbetrag gleichzusetzen.

Bei 12 Mio. Euro Bemessungsgrundlage und einem Fördersatz von 25 % beträgt die maximale jährliche Forschungszulage 3 Mio. Euro. Kleine und mittlere Unternehmen können bei anwendbarem Fördersatz von 35 % bis zu 4,2 Mio. Euro erhalten. Weitere beihilferechtliche Grenzen bleiben zu beachten. Für verbundene Unternehmen gilt der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag grundsätzlich gemeinsam.

Quelle: Rn. 162, 166b, 174 ff. und 188–190.

Höherer Stundensatz für Eigenleistungen

Einzelunternehmer können für ab 2026 geleistete, nachgewiesene und förderfähige Arbeitsstunden pauschal 100 Euro ansetzen. Für vertragliche Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern gilt eine entsprechende Höchstgrenze. Die Vergütung muss insbesondere wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.

Die Begrenzung auf grundsätzlich 40 förderfähige Stunden pro Woche über alle begünstigten Vorhaben bleibt bestehen. Die 100 Euro sind anrechenbare Aufwendungen, keine Auszahlung je Stunde. Für Beschäftigte einer GmbH gilt dieser pauschale Stundensatz nicht.

Quelle: Rn. 130–139.

Gemeinkostenpauschale ohne individuellen Kostennachweis

Für begünstigte Vorhaben mit Beginn ab 2026 werden zusätzlich 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise förderfähige Lohnaufwendungen, Eigenleistungen, Wertminderungen und der förderfähige Anteil von Entgelten für Auftragsforschung.

Ein individueller Nachweis der Gemeinkosten ist nicht erforderlich. Tatsächliche Gemeinkosten können nicht anstelle der Pauschale angesetzt werden. Die zugrunde liegenden übrigen Aufwendungen müssen weiterhin nachgewiesen werden.

Beispiel: Bei 200.000 Euro vollständig förderfähigen Aufwendungen eines entsprechend begünstigten neuen Vorhabens kommen 40.000 Euro Pauschale hinzu. Bei einem anwendbaren KMU-Fördersatz von 35 % ergibt sich vor weiteren Begrenzungen eine Forschungszulage von 84.000 Euro.

Quelle: Rn. 154a–154c.

Dokumentation: eine gezielte Erleichterung

Das neue BMF-Schreiben 2026 hält an strengen Nachweisgrundsätzen fest. Förderfähige Lohnaufwendungen müssen nachvollziehbar zugeordnet werden können. Bei fehlenden oder fehlerhaften Dokumentationen kommt nach der Verwaltungsauffassung eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Schätzungen und Pauschalierungen sind unzulässig.

Gleichzeitig enthält das Schreiben eine wichtige Erleichterung: Sind Beschäftigte nachweislich ausschließlich in begünstigten FuE-Vorhaben und ausschließlich mit begünstigten FuE-Tätigkeiten beschäftigt, kann auf die weiteren Aufzeichnungen nach Rn. 122 ff. verzichtet werden. Die Mindestangaben nach Rn. 124 bleiben erforderlich.

Allerdings genügt die Zugehörigkeit zur Entwicklungsabteilung allein dafür nicht, denn entscheidend sind die tatsächlich ausgeübten Aufgaben.

Quelle: Rn. 115 und 122–128.

Wirtschaftsgüter: anteilige Nutzung kann ausreichen

Das neue BMF-Schreiben 2026 erläutert ausführlich, wann Wertminderungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden können. Förderfähig ist der entsprechende Wertminderungsanteil, nicht pauschal der gesamte Kaufpreis.

Wesentliche Voraussetzungen sind die Anschaffung oder Herstellung nach dem 27. März 2024, die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und die durch die BSFZ festzustellende Erforderlichkeit für das Vorhaben. Zusätzlich verlangt das BMF einen Projektbeginn nach dem 27. März 2024.

Eine Maschine darf neben begünstigter FuE auch anderen betrieblichen Zwecken dienen. Bei einer solchen gemischten betrieblichen Nutzung wird jedoch nur der auf die begünstigte Nutzung entfallende Anteil der Wertminderung berücksichtigt. Dafür müssen Unternehmen die Nutzung sachgerecht und nachvollziehbar aufteilen, beispielsweise anhand von Betriebsstunden.

Eine Anschaffung eigens für das konkrete Projekt ist nicht erforderlich. Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung und die weiteren Voraussetzungen. Für Wirtschaftsgüter, auf die die Bewertungsvorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter oder Sammelposten angewendet werden, ist diese Förderung ausgeschlossen.

Quelle: Rn. 141b–141t.

Kooperationen und Auftragsforschung: klare Abgrenzungen bleiben wichtig

Bei Kooperationen benötigt jeder Partner eine eigene BSFZ-Bescheinigung für seinen Beitrag. Eine Bescheinigung eines anderen Partners ersetzt diese nicht.

Wird ein Vorhaben teilweise eigenbetrieblich und teilweise durch Auftragsforschung durchgeführt, zählt bei abgrenzbaren Teilvorhaben deren jeweiliger Beginn.

Für entsprechend nach dem 27. März 2024 beauftragte Forschung erläutert das Schreiben den Ansatz von 70 % statt 60 % des Entgelts und die zusätzlichen zeitlichen Voraussetzungen. Reine Personalüberlassung ist davon zu unterscheiden: Über inländische Personal- oder Ingenieurdienstleister entliehene Beschäftigte werden durch ihre Mitarbeit in der eigenen FuE-Abteilung nicht zu einem beauftragten Forschungsunternehmen.

Bei Patenttätigkeiten bleibt die frühere Rn. 34 unbesetzt. Administrative und juristische Tätigkeiten zur Erlangung, Validierung oder Verteidigung von Patenten sind nach Rn. 33 ausgeschlossen. Die zugrunde liegende technische Forschung ist dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.

Quelle: Rn. 33–34, 60, 72a und 142a–143.

Antragsfristen: keine Vertrauensschutzregelung für 2022

Der Antrag beim Finanzamt muss grundsätzlich innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Für Ansprüche aus 2022 endet diese bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr regulär am 31. Dezember 2026. Ein BSFZ-Antrag allein wahrt diese Frist grundsätzlich nicht.

Davon zu unterscheiden ist die Vertrauensschutzregelung für Ansprüche aus 2020 und 2021. Voraussetzung ist ein wirksamer BSFZ-Antrag für dasselbe Vorhaben vor Ablauf der jeweiligen regulären Festsetzungsfrist. Der Antrag beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Jahren nach dessen Kenntnis vom Erlass der Bescheinigung folgen. Der BSFZ-Antragszeitpunkt ist nachzuweisen.

Diese Ausnahme gilt laut dem neuen BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2026 nicht für das Jahr 2022.

Unabhängig davon sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 eine weitergehende Fristabsicherung bei rechtzeitig gestelltem BSFZ-Antrag vor. Nach dem Stand vom 30. Oktober 2026 ist diese noch nicht geltendes Recht und sollte daher derzeit nicht Grundlage der Fristplanung sein.

Quelle: Rn. 220–221b; BMF zum Jahressteuergesetz 2026.

Unternehmen in Schwierigkeiten: Eigenmittel und Konzernstruktur genauer prüfen

Das BMF konkretisiert darüber hinaus, wann ein Unternehmen beihilferechtlich als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt und deshalb grundsätzlich von der Forschungszulage ausgeschlossen ist. Bei der Kapitalverlustprüfung bleiben stille Reserven und stille Lasten ausdrücklich unberücksichtigt. Gemeint sind wirtschaftliche Mehr- oder Minderwerte, die in der Bilanz nicht sichtbar sind (etwa ein Grundstück, dessen tatsächlicher Wert über seinem Buchwert liegt).

Während die Berechnung grundsätzlich auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss beruht, richtet sich die Einordnung der Finanzierungsbestandteile als Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere IAS 32.

Bei vollkonsolidierten Unternehmen wird die bereits bestehende Konzernbetrachtung präzisiert: Auch freiwillige handelsrechtliche Konzernabschlüsse sind maßgeblich; der Sitz der Muttergesellschaft innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR ist unerheblich. Befindet sich der Unternehmensverbund in Schwierigkeiten, besteht auch für ein einzeln betrachtet wirtschaftlich gesundes Unternehmen kein Anspruch auf Forschungszulage.

Unverändert bleibt der grundsätzlich maßgebliche Prüfungszeitpunkt: Entscheidend ist das Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Förderanspruch entsteht, nicht erst der Zeitpunkt der Antragstellung.

Quelle: Rn. 294, 294a, 295b und 296.

Weitere Hinweise zu Bescheinigungen und Liquidität

Bei länger laufenden Projekten ist die Gültigkeit der BSFZ-Bescheinigung zu prüfen. Wird eine BSFZ-Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt, kann sie seit dem 18. April 2024 für vergangene Wirtschaftsjahre, das aktuelle Wirtschaftsjahr und längstens drei volle zukünftige Wirtschaftsjahre ausgestellt werden. Bei längerer Projektdauer ist eine neue Bescheinigung erforderlich. Bis zum 17. April 2024 erteilte Bescheinigungen sind nach dem Schreiben unbegrenzt gültig.

Außerdem erläutert das Schreiben die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen aufgrund bereits festgesetzter Forschungszulage. Voraussetzung ist unter anderem, dass die maßgebliche Steuererklärung bei Festsetzung der Zulage noch nicht abgegeben wurde. Die Herabsetzung betrifft den ältesten noch nicht veranlagten Veranlagungszeitraum, dessen Vorauszahlungen noch angepasst werden können, und ist höchstens bis null Euro möglich.

Darüber hinaus bleibt die beihilferechtliche Prüfung wesentlich, denn Beteiligungsstrukturen können den KMU-Status beeinflussen. Bei Eigenleistungen von Einzelunternehmern unterliegt auch die zugehörige Gemeinkostenpauschale der De-minimis-Prüfung.

Quelle: Rn. 236, 265a–265e, 291a ff. und 305 ff.

Fazit: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die finale Fassung des neuen BMF-Schreiben 2026 schließt die in unserem damaligen Beitrag benannte Lücke zum Investitionssofortprogramm. Für die Antragspraxis bleiben demnach vier Fragen entscheidend:

  • Sind Projektbeginn, Kosten und Arbeitsstunden zeitlich richtig zugeordnet?
  • Sind Tätigkeiten und die Nutzung von Wirtschaftsgütern nachvollziehbar dokumentiert?
  • Decken die BSFZ-Bescheinigungen den jeweiligen Beitrag und Projektzeitraum ab?
  • Welche Anträge müssen noch vor Jahresende beim Finanzamt eingehen?

Insbesondere Unternehmen mit offenen Ansprüchen aus 2022 sollten den verbleibenden Zeitraum jetzt nutzen.

Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 11 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

Neues BMF-Schreiben 2026 zur Forschungszulage: Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Das Thema Vertrauen ist bei der Forschungszulage entscheidend. Vertrauen in ein Förderinstrument, das Unternehmen bei Forschung und Entwicklung unterstützt, aber auch Vertrauen in die Prozesse und Partner, die die Unternehmen auf dem Weg zur erfolgreichen Förderung begleiten. Die aktuellen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Forschungszulage rücken dieses Thema gerade wieder besonders in den Fokus.

Forschungszulage verantwortungsvoll nutzen: Warum der richtige Partner zählt

Das Thema Vertrauen ist bei der Forschungszulage entscheidend. Vertrauen in ein Förderinstrument, das Unternehmen bei Forschung und Entwicklung unterstützt, aber auch Vertrauen in die Prozesse und Partner, die die Unternehmen auf dem Weg zur erfolgreichen Förderung begleiten. Die aktuellen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Forschungszulage rücken dieses Thema gerade wieder besonders in den Fokus.

Forschungszulage wirkt: Was der neue Evaluierungsbericht der Bundesregierung zeigt

Fünf Jahre nach Einführung der Forschungszulage liegt erstmals eine umfassende wissenschaftliche Bewertung ihrer Wirkung vor. Der von der Bundesregierung vorgelegte Evaluierungsbericht untersucht das Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025.