Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz. Neuer Schub für die Forschungszulage
Der Bundesrat hat vergangenen Freitag dem milliardenschweren Entlastungspaket zugestimmt. Das verabschiedete Wachstumschancengesetz markiert einen wichtigen Schritt zur Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland.
Unternehmen erhalten einen neuen Anreiz, ihre F&E-Aktivitäten zu verstärken. Insbesondere die Forschungszulage wird deutlich attraktiver und soll Unternehmen noch besser dabei unterstützen, Innovationen voranzutreiben. Wir informieren Sie über alle Verbesserungen des Wachstumschancengesetzes zur Forschungszulage!
Anhebung der Bemessungsgrundlage
Das Gesetz umfasst eine deutliche Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage. Diese wurde ursprünglich für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR festgesetzt. Durch die Gesetzesreform wird die maximale Bemessungsgrundlage entfristet und auf 10 Mio. € jährlich angehoben (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Bei einem Fördersatz von 25% (§ 3 Abs. 5 FZulG) steigt die maximale Förderung somit von bisher 1 Mio EUR auf bis zu 2,5 Mio EUR/Jahr. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können zusätzlich eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).
Höherer Zuschuss für KMU und Auftragsforschung
Besonders für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gibt es sehr positive Entwicklungen: Der Fördersatz der Forschungszulage wird zukünftig auf 35% angehoben!
Auch extern in Auftrag gegebene F&E-Projekte werden gefördert (§ 3 Abs. 4 FZulG). Durch das Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes wird der effektive Fördersatz von 15% auf 17,5% angehoben. Bei KMU-Unternehmen beträgt der Fördersatz zukünftig 24,5%.
Die Fördersätze in Überblick, mit Gültigkeit ab Veröffentlichung der Gesetzesänderung im April 2024.
Ausweitung förderfähiger Aufwendungen
Bisher wurden mit der Forschungszulage lediglich die Kosten für das Personal gefördert, welche im Rahmen eines F&E-Projektes beschäftigt sind. Durch das Wachstumschancengesetzes werden die förderfähigen Aufwendungen um bestimmte Sachkosten erweitert. Dazu gehören die Anschaffungs- und Herstellungskosten für in einem F&E-Projekt genutzte abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 3 Abs. 3a FZulG), die für das Entwicklungsvorhaben erforderlich bzw. unerlässlich sind.
Als Beispiele können Laborgeräte- und -einrichtungen, Computer Hard- und Software für komplexe, neuartige Aufgaben oder Prüfstände, Analysegeräte oder Apparaturen zur Herstellung von Prototypen genannt werden.
Steigerung der Attraktivität für Einzelunternehmer
Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, gibt es deutliche Verbesserungen. Bislang konnten Einzelunternehmer ihre Eigenleistung mit 40 EUR/Stunde geltend machen. Das Gesetz sieht maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche vor.
Durch die Reform wird der Wert der förderfähigen Arbeitsstunden auf 70 EUR /Stunde angehoben. Die maximale Anzahl der förderfähigen Stunden pro Woche bleibt jedoch unverändert (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG). Gleiches gilt für die Eigenleistungen von Mitunternehmern.
Stärkung der Attraktivität für bestimmte Branchen
Das Wachstumschancengesetz eröffnet Unternehmen millionenschwere Anreize, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Bis September 2023 haben über 7.000 Unternehmen mehr als 22.600 Projekte zur Genehmigung eingereicht.
Jüngste Statistiken der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zeigen, dass die IT-Branche unter allen Wirtschaftszweigen den Spitzenplatz belegt, gefolgt vom Maschinenbau und der Elektroindustrie. Dabei ist besonders bemerkenswert, dass 83% aller Antragsteller kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind, mit weniger als 250 Beschäftigten. Durch die Gesetzesreform ist eine deutliche Erhöhung der Attraktivität für andere Branchen zu erwarten.
Bisher war der steuerliche Anreiz vor allem für Projekte mit hohen Personalkosten attraktiv, aber weniger für Projekte mit hohen Investitionskosten. Durch die Neuerungen werden insbesondere Unternehmen profitieren, die bisher nicht genug Personalkosten und Ausgaben für Auftragsforschung hatten, um die volle Bemessungsgrenze zu erreichen.
Verbesserungen ab 2024 – Letzte Chance für 2020!
Das Wachstumschancengesetzes tritt erst nach offizieller Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die Veröffentlichung der Gesetzesänderung erfolgt voraussichtlich im April 2024. Ein konkretes Datum wurde seitens der Bundesregierung noch nicht kommuniziert. Die Verbesserungen der Forschungszulage sind daher erst ab dem Tag nach offizieller Gesetzesänderung gültig.
Die Möglichkeit, die Forschungszulage 4 Jahre rückwirkend zu beantragen, bleibt unverändert bestehen. Wenn Sie rechtzeitig handeln, erhalten Sie noch die rückwirkende Förderung für 2020!
Erfolgreich durchstarten
Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes markiert einen bedeutenden Schritt, wodurch die Forschungszulage für Ihr Unternehmen noch attraktiver wird. Allerdings ergeben sich durch die Gesetzesänderung auch neue Komplexitäten.
Unser Expertenteam bei Busuttil & Company steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie vollumfänglich bei dem Antragsprozess der Forschungszulage zu unterstützen. Wir begleiten Ihr Unternehmen mit jahrzehntelanger Expertise und branchenspezifischen Know-how und stellen für Sie sicher, dass Sie von der maximalen Förderung profitieren. Unser Ansatz verfolgt eine individuelle Beratung, die exakt auf Ihre spezifischen Anforderungen zugeschnitten ist. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Chancen maximieren und Ihre Innovationsprojekte erfolgreich fördern!
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die Herausforderungen, die Sie im Antragsprozess erwarten.
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