Definition von verbundenen Unternehmen wird neu geregelt
Am 25. Juni 2021 wird eine Änderung am Forschungszulagengesetz beschlossen. Damit wird die Definition „verbundener Unternehmen“ neu geregelt und somit eine enorme Hürde für Unternehmen beseitigt, die Private Equity Fonds und andere Investoren als Anteilseigner haben. Für diese Unternehmen wird der Zugang zur Forschungszulage nun deutlich einfacher.
Die erste gute Nachricht vorneweg: Die Neuregelung wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 gelten. Somit wird der Antrag für verbundene Unternehmen in der gesamten bisherigen Laufzeit der Forschungszulage einfacher.
Zum Hintergrund: Eingeführt wurde das Forschungszulagengesetz (FZulG) am 1. Januar 2020 mit dem Ziel, Forschung und Entwicklung in deutschen Unternehmen zu fördern. Dabei hatte die Regierung insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen im Blick, wobei das Förderinstrument für alle offen sein sollte. Begrenzt ist die Forschungszulage auf eine Million Euro Fördersumme pro Wirtschaftsjahr, auch bei verbundenen Unternehmen. Damit sollte verhindert werden, dass durch Auf- oder Abspaltung von Unternehmensteilen die Fördersumme beliebig erhöht werden kann. In der praktischen Anwendung zeigte sich allerdings schnell, dass die Definition von verbundenen Unternehmen §15 AktG zu Problemen in der Anwendung führt.
Was bedeutet die Änderung in der Praxis?
Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass zwei oder mehr Unternehmen dann als miteinander verbunden anzusehen sind, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausübt. Dabei wird die Begriffsabgrenzung ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 290 HGB begrenzt, die sich auf die Definition des beherrschenden Einflusses beziehen.
Für die Einordnung als verbundene Unternehmen im Sinne des Forschungszulagengesetzes ist es daher nicht relevant, ob ein Konzernabschluss zu erstellen ist (§ 290 Absatz 1 HGB) oder ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegen (§ 290 Absatz 5 HGB).
In der Praxis führte die bisherige Regelung vor allem bei Startups zu Herausforderungen und Unsicherheiten, wenn sie durch einen Business-Angel oder einen strategischen Investor mit anderen Unternehmen verbunden sind. Bei Private-Equity Fonds gibt es mangels inhaltlicher Überschneidungen und Kommunikation kaum Transparenz und Berührungspunkte der Beteiligungsgesellschaften untereinander. Die nun erfolgte Änderung am Forschungszulagengesetz wird die Beantragung für viele Unternehmen vereinfachen oder viel attraktiver machen.
Die neue Gesetzesfassung regelt auch verbindlich, auf welchen Stichtag die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen geprüft werden. Zur Vereinfachung soll hier auf das Ende des Wirtschaftsjahres abgestellt werden. Das erspart aufwendige Nachverfolgungen von Verbindungen, die im Laufe eines Jahres gelöst wurden. Zudem ist die Bemessungsgrundlage am Ende des Wirtschaftsjahres zu begrenzen und zwischen den verbundenen Unternehmen aufzuteilen.
Letztlich ist Änderung am Forschungszulagengesetz sehr zu begrüßen, da sie für alle Unternehmen Klarheit bringt. Vorher war es in manchen Konstellationen kaum möglich, Verbindungen zu anderen Unternehmen zu erkennen und eine Verständigung zu erreichen, wer den Anspruch in welcher Höhe machen kann. Die neue Regelung ist gerechter und näher an der wirtschaftlichen Praxis. Zudem werden jetzt mehr Startups von der Förderung profitieren.
Wenn Sie dazu fragen haben oder wissen möchten, ob diese Änderung auch Ihr Unternehmen betrifft, stehen wir gerne für einen Austausch zur Verfügung.
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