Entwurf BMF-Schreiben Forschungszulage

Neues Jahr, neue Perspektiven: Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Forschungszulage 

Der Jahresbeginn ist für viele Unternehmen der Moment, strategische Entscheidungen zu treffen und die Weichen für die kommenden Monate zu stellen. Für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, spielt die steuerliche Forschungszulage dabei eine zentrale Rolle. Sie ist eines der wichtigsten Instrumente der staatlichen Innovationsförderung und bietet Unternehmen Planungssicherheit unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. 

Mit Blick auf das neue Jahr 2026 hat der Gesetzgeber mit dem Investitionssofortprogramm erneut wichtige Änderungen angekündigt, die die Attraktivität der Forschungszulage weiter steigern sollen. Eine höhere Bemessungsgrundlage (von 10 Mio. € auf 12 Mio. €), die Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20% und zusätzliche Entlastungen sind Teil des politischen Ziels, Investitionen in Innovation gezielt zu fördern.  

Gleichzeitig liegt nun seit Oktober 2025 ein Entwurf für ein neues BMF-Schreiben zur Forschungszulage vor, das die bisherige Fassung vom 7. Februar 2023 künftig ablösen soll. Die Frist zur Stellungnahme für Verbände und betroffene Kreise endete am 11. November 2025. Die finale Fassung bleibt demnach noch abzuwarten. 

Doch wie sind diese neuen Regelungen einzuordnen? Welche Änderungen greift der Entwurf bereits auf, wo schafft er mehr Klarheit? Und an welchen Stellen bleibt er womöglich noch zu offen? 

Anlass und Zielsetzung des neuen Entwurfs 

Die Forschungszulage ist seit ihrer Einführung ein zentraler Hebel für Innovationen in Deutschland. Sie ermöglicht Unternehmen, förderfähige F&E-Aufwendungen steuerlich geltend zu machen und Investitionen besser zu planen. Gerade für den Mittelstand ist sie dabei ein wichtiges und vor allem niedrigschwelliges Förderinstrument. 

Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 bildete im Wesentlichen den Rechtsstand nach den ersten Anpassungen des Forschungszulagengesetzes seit 2020 ab. Seitdem hat sich der gesetzliche Rahmen jedoch deutlich weiterentwickelt, insbesondere durch das Wachstumschancengesetz vom 28. März 2024. Dieses brachte unter anderem die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euroverbesserte Fördersätze sowie die Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen um Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 3 Abs. 3a FZulG) mit sich. Die hieraus resultierenden beihilfe- und verfahrensrechtlichen Fragestellungen greift nun der Entwurf des neuen BMF-Schreibens auf. 

Denn die Änderungen galten zwar bereits gesetzlich, waren im bisherigen BMF-Schreiben jedoch noch nicht enthalten. In der Praxis führte das zunehmend zu Unsicherheiten, etwa bei der Behandlung von Wirtschaftsgütern, bei FuE-Kooperationen oder bei der zeitlichen Zuordnung von Aufwendungen. Die Überarbeitung des BMF-Schreibens war daher dringend erforderlich, um die Verwaltungsauffassung wieder mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. 

Zentrale Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 

Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Anpassungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung zusammengefasst und eingeordnet. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung an neue Förderhöhen und Bemessungsgrundlagen (Rn. 169) 

Der Entwurf setzt die durch das Wachstumschancengesetz angehobenen Bemessungsgrundlagen systematisch um und differenziert klar nach dem Entstehungszeitpunkt der förderfähigen Aufwendungen. Nach Randnummer 169 können Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, bis zu einer Bemessungsgrundlage von 4 Mio. Euro berücksichtigt werden. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, gilt eine maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro, unter Einbeziehung der zuvor entstandenen Aufwendungen. 

Damit schließt der Entwurf eine Lücke des bisherigen BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 7. Februar 2023, das noch von überholten Höchstbeträgen ausging, und schafft Klarheit bei der zeitlichen Zuordnung der förderfähigen Aufwendungen. 

Zentrale Klarstellung zur Antragsfrist (Rn. 221a ff.) 

Eine der praxisrelevantesten Klarstellungen betrifft die rückwirkende Beantragung innerhalb der Festsetzungsfrist: Entscheidend ist danach, dass der Antrag auf Forschungszulage fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingeht. Die Einreichung bei der BSFZ allein reicht nicht aus. Das ist insbesondere deshalb wesentlich, weil die Bearbeitungsdauer der BSFZ damit direkt zum kritischen Faktor wird: Unternehmen müssen den BSFZ-Antrag deutlich früher einreichen, um den fristgerechten Antrag beim Finanzamt überhaupt sicherstellen zu können. 

Neues Kapitel zu Wirtschaftsgütern und Wertminderung (Rn. 141b ff.) 

Eine der substanziellsten Neuerungen ist das neu eingeführte Kapitel zur Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hier enthält der Entwurf erstmals detaillierte Ausführungen zu Voraussetzungen und Umfang der Förderfähigkeit. 

Betonung der Beweislast und Dokumentation (Rn. 128) 

Der Entwurf hebt ausdrücklich hervor, dass die Beweislast für die Förderfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen beim Antragsteller liegt. Fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen gehen zu dessen Lasten. Inhaltlich handelt es sich um eine Klarstellung eines bereits geltenden Grundsatzes. 

Streichung der Privilegierung von Patenttätigkeiten (Rn. 34 a. F.) 

Während das Schreiben von 2023 Arbeiten zur Erlangung von Patenten und sonstigen Schutzrechten ausdrücklich als begünstigten Teil eines FuE-Vorhabens nannte, ist diese Passage im Entwurf entfallen. 

Die Streichung bedeutet keinen generellen Ausschluss solcher Tätigkeiten, verdeutlicht aber eine Rückführung auf die allgemeine FuE-Abgrenzung ohne Sonderstellung. 

FuE-Kooperationen und eigenständige Bescheinigungen (Rn. 60) 

Der Entwurf stellt klar, dass bei FuE-Kooperationen jeder Kooperationspartner eine eigene Bescheinigung nach § 6 FZulG benötigt, die seinen jeweiligen Beitrag zum begünstigten Vorhaben abbildet. Diese Klarstellung war bislang nicht ausdrücklich geregelt. 

Abgrenzung eigenbetriebliche FuE und Auftragsforschung (Rn. 72a) 

Ergänzend zu den bestehenden Regelungen (Rn. 72) wurde eine explizite Abgrenzung für FuE-Vorhaben aufgenommen, die sowohl eigenbetrieblich als auch im Wege der Auftragsforschung durchgeführt werden. Bei voneinander abgrenzbaren Teilen ist dabei auf den Beginn des jeweiligen Teilvorhabens abzustellen. Ziel ist eine klare Zuordnung und die Vermeidung einer doppelten Förderung. 

Konkretisierung der pauschalen Stundensätze für Eigenleistungen (Rn. 135) 

Neu aufgenommen bzw. klarstellend präzisiert wird im Entwurf auch die pauschale Bewertung förderfähiger Eigenleistungen. In Randziffer 135 wird ausdrücklich festgehalten, dass für nachgewiesene und förderfähige Arbeitsstunden nach § 3 Absatz 3 Satz 2 FZulG 

  • für vor dem 28. März 2024 geleistete Arbeitsstunden ein pauschaler Stundensatz von 40 Euro
  • für nach dem 27. März 2024 geleistete Arbeitsstunden ein pauschaler Stundensatz von 70 Euro 

zugrunde zu legen ist. 

Der Entwurf setzt damit die durch das Wachstumschancengesetz 2024 eingeführte Anhebung des Stundensatzes von 40 auf 70 Euro verwaltungsseitig um und schafft insoweit Klarheit für die Anwendungspraxis. 

Neue Beispiele zur Tätigkeitsvergütung (Rn. 141a) 

Mit dem neuen Beispiel 13a wird die Berechnung der förderfähigen Tätigkeitsvergütung, insbesondere bei Mitunternehmern, konkretisiert und nachvollziehbarer dargestellt. 

Weitere Anpassungen 

Daneben finden sich zahlreiche weitere Präzisierungen, etwa zur Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen bei Auftragsforschung (Rn. 153) sowie zur zeitlichen Begrenzung der Gültigkeit von BSFZ-Bescheinigungen ab April 2024 (Rn. 236). Besonders praxisrelevant sind zudem die neuen Ausführungen zur Festsetzung und Auszahlung (Rn. 265a ff.): Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Abgabe der nächsten Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen und so die Forschungszulage früher liquiditätswirksam nutzen. 

Was im Entwurf fehlt: Das Investitionssofortprogramm 

Der Entwurf des neuen BMF-Schreiben zur Forschungszulage greift die bereits geltenden Änderungen des Wachstumschancengesetzes auf und konzentriert sich auf deren verwaltungsseitige Konkretisierung. Die Neuregelungen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm sind hingegen nicht Gegenstand des Entwurfs. 

Diese Regelungen gelten ausschließlich für FuE-Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich im Entwurf vom Oktober 2025 bislang nicht widerspiegeln. Zugleich bedeutet dies, dass zentrale, bereits gesetzlich beschlossene Weiterentwicklungen der Forschungszulage derzeit noch nicht verwaltungsseitig konkretisiert sind. 

  • Konkret enthält der Entwurf keine Aussagen zu der Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro
  • der Anhebung des pauschalen Stundensatzes für Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen von 70 auf 100 Euro
  • sowie zur Einführung einer pauschalen Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 Prozent

Damit bleibt die Verwaltungsauffassung im Hinblick auf diese Neuerungen auf den bisherigen Regelungsstand beschränkt. Aussagen zur konkreten Anwendung oder Ausgestaltung der ab 2026 geltenden Förderkomponenten trifft der Entwurf nicht. 

Einordnung 

Der Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Forschungszulage dient in erster Linie dazu, das Schreiben vom 7. Februar 2023 an die zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Änderungen anzupassen. Insbesondere die durch das Wachstumschancengesetz eingeführten Regelungen werden systematisch aufgegriffen und in die Verwaltungsauffassung integriert. Dabei beschränkt sich der Entwurf bewusst auf den aktuellen Rechtsstand und konkretisiert die bereits geltenden Anpassungen bei Bemessungsgrundlagen, förderfähigen Aufwendungen sowie einzelnen verfahrensrechtlichen Fragestellungen. 

Die im Investitionssofortprogramm vorgesehenen Weiterentwicklungen der Forschungszulage bleiben davon jedoch gänzlich unberührt. Für Unternehmen, die FuE-Vorhaben mit Beginn ab 2026 planen, ergibt sich daraus derzeit eine Situation, in der die gesetzlichen Regelungen zwar feststehen, deren verwaltungsseitige Auslegung jedoch noch offen ist. Ob diese Aspekte bereits in der finalen Fassung des BMF-Schreibens berücksichtigt werden oder Gegenstand einer späteren ergänzenden Verwaltungsanweisung sein werden, bleibt abzuwarten. 

Was der Entwurf für Unternehmen bedeutet 

Für Unternehmen mit laufenden FuE-Vorhaben bildet der Entwurf bereits heute eine wichtige Orientierung für die künftige Verwaltungspraxis. Die vorgesehenen Aktualisierungen zur zeitlichen Zuordnung förderfähiger Aufwendungen, zur Abgrenzung von FuE-Tätigkeiten sowie zu Dokumentations- und Bescheinigungspflichten sollten daher frühzeitig in der Förderplanung mitgedacht werden. 

Besonders praxisrelevant wird dabei die im Entwurf konkretisierte Klarstellung zur Antragsfrist: Maßgeblich für die rückwirkende Beantragung innerhalb der Festsetzungsfrist ist, dass der Antrag auf Forschungszulage fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingeht – die Einreichung bei der BSFZ allein genügt nicht. Unternehmen sollten daher frühzeitig planen und ausreichend zeitlichen Vorlauf einrechnen, damit die BSFZ-Bescheinigung rechtzeitig vorliegt und die Antragstellung beim Finanzamt fristgerecht erfolgen kann. 

Für FuE-Vorhaben mit Beginn ab dem 1. Januar 2026 besteht dagegen weiterhin Konkretisierungsbedarf. Zwar sind die zentralen Förderparameter des Investitionssofortprogramms gesetzlich bereits festgelegt, eine verwaltungsseitige Konkretisierung liegt jedoch noch nicht vor. Unternehmen sollten ihre Förderstrategie daher zweigleisig ausrichten: entlang des nun konkretisierten bestehenden Rechtsrahmens und zugleich mit Blick auf die ab 2026 geltenden erweiterten Fördermöglichkeiten. 

Eine vorausschauende Projektstrukturierung sowie eine klare zeitliche und inhaltliche Abgrenzung der Aufwendungen gewinnen damit weiter an Bedeutung. 

Sie möchten bei diesen Entwicklungen auf dem Laufenden bleiben oder Ihre FuE-Vorhaben rechtssicher und vorausschauend strukturieren? 
Abonnieren Sie gerne unseren Newsletter oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Unsere Berater verfolgen die Entwicklungen kontinuierlich und begleiten Sie gerne bei der Einordnung aktueller Regelungen sowie der strategischen Nutzung der Forschungszulage, Stets mit Blick auf das Jahr 2026. 

Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 11 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

Neues Jahr, neue Perspektiven: Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Forschungszulage 

Zum Jahresbeginn rückt mit dem Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Forschungszulage ein zentrales Thema der Innovationsförderung erneut in den Fokus. Der Entwurf soll die bisherige Fassung vom 7. Februar 2023 ablösen und passt die Verwaltungsauffassung an die Änderungen des Wachstumschancengesetzes an. Gleichzeitig stehen mit dem Investitionssofortprogramm bereits weitere gesetzliche Neuerungen für 2026 fest, die im Entwurf noch nicht berücksichtigt sind. Unser aktueller Blogbeitrag ordnet ein, welche Klarstellungen der Entwurf bereits bringt, wo er für mehr Rechtssicherheit sorgt und an welchen Stellen für Unternehmen weiterhin Konkretisierungsbedarf besteht.

Mut zur Reform: Investitionen ermöglichen und Innovation stärken

Im Oktober diskutierten wir mit dem Bundestagsabgeordneten Adis Ahmetović, Dr. Andreas Jäger (Präsident des UVN) und Nicole Datz (Partnerin bei WTS) über den Reformbedarf am Wirtschaftsstandort Deutschland. Im Fokus: sinkende Investitionsbereitschaft, Bürokratieabbau und konkrete Ansätze, um Investitionen zu fördern und Innovationen nachhaltig zu stärken.

5 Jahre Forschungszulage: Zahlen, Realität und Chancen für Unternehmen 

Die Betriebsprüfung der Forschungszulage rückt zunehmend in den Fokus der Finanzprüfer und entwickelt sich zu einem wichtigen Aspekt des unternehmerischen Risikomanagements. Wer eine klar strukturierte Dokumentation und eindeutige Zuständigkeiten vorweisen kann, ist auf die Prüfung bestens vorbereitet. Unser Leitfaden bietet kompakte Praxistipps, mit denen Sie die Prüfungsphase souverän meistern.