Das Antragsverfahren für die neue Forschungszulage

Ungewöhnlich an der neuen steuerlichen Forschungszulage ist, dass sie rückwirkend zum Jahresabschluss in einem zweistufigen Verfahren beantragt werden kann. Bislang mussten die meisten Fördermittel vor Projektbeginn beantragt werden. Dies eröffnet neue Möglichkeiten insbesondere für KMUs auf bis zu 1 Mio. Euro Forschungszulage pro Jahr.

Identifizierung von förderfähigen Projekten und deren Bescheinigung

Die Forschungszulage zu beantragen erfordert einen bürokratischen Prozess. Vor dem Antrag auf Bescheinigung zur Feststellung der Förderfähigkeit steht oft die Frage im Raum was eigentlich ein Projekt ist und ob der Nachweis zu führen ist, dass dieses Projekt im Jahr 2020 begonnen wurde oder nicht schon vorher. Diese typischen Fallstricke bestehen oft im Nachweis der Dokumentation, des Zeit-Controllings und in der Analyse der internen Prozesse. Große Projekte können übrigens auch in Teilprojekte mit klar abgrenzenden technologischen Schwerpunkten gegliedert werden. Dies bietet auf der einen Seite einen gewissen Spielraum, kann aber unter Umständen die Beantragung aufwendiger gestalten, da jedes Teilprojekt eine Bescheinigung benötigt.

Fachliche Projektprüfung

Nach der Identifizierung aller förderfähigen Projekte wird der Antrag auf eine Projektbescheinigung entweder rückwirkend oder vor dem Beginn eines Projektes oder Projektvorhabens im laufenden Geschäftsjahr gestellt. Dies hat den Vorteil, Rechtssicherheit bezüglich der Förderung vor Projektbeginn zu erhalten. Bei erfolgreicher Bescheinigung durch die neu eingerichtete Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden. Die fachliche Prüfung der technischen Dokumentation durch die BSFZ kann bis zu drei Monaten dauern. Vorteilhaft ist dabei, dass mehrjährige Projekte keine weitere Bescheinigung benötigen.

Antrag auf Forschungszulage

Die Zulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen für förderfähige Projekte beantragt werden. Auch wenn es keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen gibt, so ist die Bemessungsgrundlage, also der förderfähige Aufwand, den ein Unternehmen steuerlich geltend machen kann, auf 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Für den Antrag werden die förderfähigen Kosten aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer ermittelt sowie die Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, der mit F&E-Tätigkeiten betraut ist. Bei Einzel- oder Mitunternehmen kann eine Pauschale von 40 Euro pro Stunde bei maximal 40 Wochenstunden angesetzt werden. Darüber hinaus können 60% der Ausgaben für die Auftragsforschung geltend gemacht werden.

Erhalt der Forschungszulage

Die Forschungszulage wird als Gutschrift auf die Steuerlast verrechnet und bei geringer Steuerschuld vom Finanzamt ausgezahlt. Pro Unternehmen sind die Zuschüsse für F&E-Projekte auf maximal 15 Mio. € begrenzt.

Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 8 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

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