Neuerungen im Forschungszulagen-Antrag

Änderungen im Forschungszulagen-Antrag: Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit dem neuen Jahr treten entscheidende Änderungen für den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweiligen Finanzamt (kurz Forschungszulagen-Antrag oder FA-Antrag) im Elsterportal in Kraft. Die aktualisierte Version (Version 8) gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 enden, und bringt wesentliche Neuerungen mit sich. Besonders durch das am 27. März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz werden im neuen Formular maßgebliche Verbesserungen umgesetzt. Wir haben die wichtigsten Neuerungen im Forschungszulagen-Antrag kompakt und übersichtlich zusammengefasst. 

Neues Antragsformular für Wirtschaftsjahre ab 2024 

Infolge gesetzlicher Änderungen wurde das Elster-Formular „Antrag auf Forschungszulage“ überarbeitet und an die neuen Förderbedingungen des Wachstumschancengesetzes angepasst. Demzufolge müssen Unternehmen ab sofort für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 enden, das neue Formular zur Beantragung der Forschungszulage nutzen. Frühere Wirtschaftsjahre werden weiterhin mit der alten Version des Antrags (Version 7) bearbeitet. 

Umsetzung der Verbesserungen des Wachstumschancengesetzes 

Das im März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz setzt seither neue Impulse für Forschung und Entwicklung (F&E) in Deutschland. Durch gezielte Anreize sollen Unternehmen ermutigt werden, ihre F&E-Aktivitäten auszubauen und innovative Technologien voranzutreiben. Damit soll das Gesetz nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken, sondern auch langfristiges Wachstum fördern. 

Mit der Gesetzesreform wurde die maximale Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € jährlich angehoben (§ 3 Abs. 5 FZulG). Mit einem Fördersatz von 25 % steigt die max. Förderung somit von 1 Mio. € auf bis zu 2,5 Mio. € jährlich. Zusätzlich profitieren kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von einem erhöhten Fördersatz in Höhe von 35%, zur Förderung ihrer Innovationskraft. 

Ob die Verbesserungen des Wachstumschancengesetzes im jeweiligen Forschungszulagenantrag angewandt werden können, wird im Elster-Antrag durch folgende Stichtagsregelung bestimmt: 

  • Vor dem 28.03.2024: Es werden die bisherigen Standardfördersätze herangezogen. 
  • Nach dem 27.03.2024: Die höheren Fördersätze/Bemessungsgrundlage können in Anspruch genommen werden 

Im neuen FA-Antrag wurde bei verbundenen Unternehmen die Abfrage zur Verteilung der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage wesentlich differenzierter gestaltet – zusätzlich wird hierbei nun auch die Bemessungsgrundlage ab dem Datum der Einführung des Wachstumschancengesetzes erfasst.  

Parallel dazu wurde das Formular auch dahingehend angepasst, dass eine stichtagsabhängige Trennung der Nachweise zu den jeweiligen Bruttoarbeitslöhnen und Beiträgen für die Zukunftssicherung im Rahmen des begünstigen F&E-Vorhabens erfolgen kann. 

KMU-Bonus 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren mit der Reform von einem zusätzlichen Bonus von 10 %, wodurch der Fördersatz von 25 % auf 35 % steigt. Um von dem erhöhten Fördersatz zu profitieren, müssen Unternehmen im neuen Formular ihren KMU-Status bestätigen. 

Dabei werden bestimmte Grenzwerte überprüft: Das Unternehmen darf max. 250 Mitarbeiter im Vollzeitäquivalent beschäftigen und muss entweder einen Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro aufweisen.  

Solange diese Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden, bleibt das Unternehmen als KMU eingestuft.  

Erfüllt Ihr Unternehmen die erforderlichen Kriterien, kann es jährlich von einer Forschungszulage in Höhe von 35 % auf förderfähige Kosten profitieren! 

Erhöhter Fördersatz für Auftragsforschung 

Bei der Beantragungvon förderfähigen Aufwendungen für Auftragsforschung gibt es eine entscheidende Voraussetzung: Das zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. die Auftragserteilung muss nach dem 27. März 2024 begonnen haben, um den erhöhten Fördersatz von 70% in Anspruch nehmen zu können. 

Wurde die Leistung vor dem 28.03.2024 erbracht, werden die bisherigen 60 % als Fördersatz zur Berechnung der Fördersumme herangezogen. 

Neben dem an den Auftragnehmer im Wirtschaftsjahr gezahlten Gesamtentgeltes muss im FA-Antrag daher das Datum der Auftragserteilung bzw. der Beginn der Arbeiten, aufgesplittet nach der oben genannten Stichtagsregelung, angegeben werden. 

Beispielrechnung bei Auftragsforschung über 10.000 € mit einem regulären Fördersatz von 25%: 

  • Vor dem 28.03.2024 (60 % Förderung): 10.000€ * 60% * 25% = 1.500 € Forschungszulage (15% effektiver Fördersatz) 
  • Nach dem 27.03.2024 (70 % Förderung): 10.000 * 70%* 25% = 1.750 € Forschungszulage (17,5% effektiver Fördersatz) 

Besteht auf Basis des Wachstumschancengesetzes nach dem 27.03.2024 zusätzlich ein Anspruch auf Nutzung des KMU-Bonus, ergibt sich für das oben genannte Berechnungsbeispiel folgende Fördersumme: 

  • KMU nach dem 27.03.2024 (70 % Förderung): 10.000 € × 70 % × 35 % = 2.450 € Forschungszulage (24,5% effektiver Fördersatz). 

Eigenleistungen von Unternehmern/Gesellschaftern im F&E Vorhaben 

Zusätzlich zur Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage profitieren Antragsteller seither auch von höheren Stundensätzen für Eigenleistungen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Höhe der Vergütung ist dabei abhängig vom Zeitpunkt der erbrachten Leistung. 

Die neue Regelung sieht ebenfalls eine stichtagsabhängige Trennung im Elster-Formular vor: Vor dem 28.03.2024 wird Eigenleistung mit 40 €/h vergütet, wurde die Leistung nach dem 27.03.2024 erbracht, wird der Stundensatz auf 70 €/h angehoben. 

Einbeziehung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter 

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Förderung abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter, die Teil des inländischen Anlagevermögens der Betriebsstätte sind.  

Unternehmen können seit der Gesetzesreform Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern in Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge fördern lassen, sofern das Wirtschaftsgut nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurde und dabei ausschließlich eigenbetrieblich und für das F&E-Vorhaben genutzt wird. 

Um die Förderung geltend zu machen, müssen Unternehmen im neuen FA-Antrag sowohl die Verwendung als auch den Wert der jeweiligen Wirtschaftsgüter über das gesamte Wirtschaftsjahr genau dokumentieren. Hierzu zählen insbesondere: 

  • Anschaffungskosten: Rechnungen oder Belege, die den Kauf oder die Herstellung nachweisen. 
  • Abschreibung: Nachweis über die Abschreibung des Wirtschaftsguts im entsprechenden Wirtschaftsjahr. 
  • Nutzung im F&E-Vorhaben: Dokumentation, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich für die im Antrag aufgeführten F&E-Vorhaben eingesetzt wurde. 
  • Veräußerungswert (falls zutreffend): Bei unterjähriger Veräußerung sind der Wert und das Datum anzugeben. 

Für die korrekte Erfassung des förderfähigen Wirtschaftsguts sind detaillierte Angaben zur zeitlichen Nutzung erforderlich, insbesondere im Hinblick auf unterjährige Anschaffungen oder Veräußerungen sowie den daraus resultierenden förderfähigen und nicht förderfähigen Zeiträumen.  

Zudem müssen umfassende Informationen zur bilanziellen Bewertung bereitgestellt werden, einschließlich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung eines möglichen Vorsteuerabzugs, des Buchwerts zum Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres sowie des aktuellen Buchwerts am Ende des beantragten Jahres, unter Einbeziehung etwaiger Abschreibungen, ggf. Wertsteigerungen oder nachträglicher Anschaffungskosten.  

Wurde das Wirtschaftsgut unterjährig veräußert, sind Angaben zur Art der Veräußerung, dem Zeitpunkt sowie dem erzielten Veräußerungswert im Antrag nachzuweisen.  

Die Zugehörigkeit zu einem Sammelposten, sofern relevant, sowie die Beantragung oder Gewährung weiterer Fördermittel zur Vermeidung von Doppelförderungen müssen ebenfalls dokumentiert werden, da diese Faktoren die steuerliche Behandlung des Wirtschaftsguts beeinflussen können. 

Ferner soll angegeben werden, ob das Wirtschaftsgut im Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) als erforderlich für das F&E-Vorhaben ausgewiesen wird. Das BSFZ-Formular wurde dahingehend bereits angepasst, sodass Wirtschaftsgüter nun zur Prüfung eingereicht werden können.

Wichtige Änderung: Anhänge bei der Beantragung 

Um eine schnellere und transparente Bearbeitung des Finanzamtes zu ermöglichen, sind ab sofort auch relevante Unterlagen als Anhänge direkt mit dem FA-Antrag einzureichen.  

Darunter fallen neben dem positiven BSFZ-Bescheid für das beantragte Vorhaben insbesondere: 

  • Arbeitszeitnachweise (z. B. Stundenzettel oder elektronische Zeiterfassung, welche die Eigenleistungen von Mitarbeitenden oder Unternehmer belegen). 
  • Nachweise zu Wirtschaftsgütern (d.h. Rechnungen oder Kaufbelege zum Nachweis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Buchwerte und Abschreibungsdetails bei beweglichen Wirtschaftsgütern). 
  • Rechnungen oder Verträge zur Auftragsforschung z. B. Kopien von Projektbeauftragungen, welche den Projektumfang sowie das Datum der Auftragserteilung nachweisen, sowie Kontennachweise, dass die im Entgelt der Auftragsforschung enthaltende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht wurde 
  • Lohnjournale als Nachweis für förderfähige Lohnaufwendungen. 
  • Nachweise zu weiteren Fördermitteln (z. B. Angaben zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen oder anderen Zuschüssen, um eine Doppelförderung zu vermeiden) 
  • ggf. vorläufiger Jahresabschluss (falls vorhanden) 

Es können maximal 20 Anhänge mit je bis zu 100 pdf-Seiten eingereicht werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, welche Dokumente erforderlich sind und in welcher Form sie akzeptiert werden (z.  B. Musterstundenzettel oder elektronische Stundenauswertungen). 

Angaben zu erhaltenen De-minimis-Beihilfen 

Sofern Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in den im Antrag aufgeführten F&E-Vorhaben geltend gemacht werden, müssen auch in der neuen Version des Elster-Formulars wahrheitsgemäße Angaben im Rahmen der De-minimis-Verordnung erfolgen.. 

Eigenleistungen von Gesellschaftern einer Mitunternehmerschaft müssen hingegen nur dann eingetragen werden, wenn das Wirtschaftsjahr vor dem 28.03. 2024 geendet hat. 

Neu eingeführt wurde dagegen das Formular zur De-minimis-Prüfung für förderfähige Aufwendungen aus Eigenleistungen. Dies berücksichtigt sowohl den Grenzfall bei Eigenleistung als auch den maximalen Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag. 

Fazit 

Die Neuerungen im Elster-Forschungszulagenantrag bringen einige Veränderungen und Herausforderungen mit sich. Als Fördermittelexperten stehen wir Ihnen zur Seite und stellen für Sie sicher, dass Ihr Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt optimal auf die neuen Anforderungen und gesetzlichen Änderungen abgestimmt ist. Außerdem steht Ihnen unser Partner WTS zur Seite, sodass Sie auch bei steuerrechtlichen Fragestellungen optimal beraten sind. 

Wir übernehmen die präzise Umsetzung der neuen Vorgaben, von der korrekten Erfassung der Fördersätze bis hin zur ordnungsgemäßen Dokumentation der erbrachten Eigenleistungen und förderfähigen Wirtschaftsgüter. So profitieren Sie optimal von den Verbesserungen des Wachstumschancengesetzes.  

Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren spezifischen Projekten: 

Autor: Dr. Markus Busuttil

Dr. Markus Busuttil ist Gründer und Geschäftsführer von Busuttil & Company. Er hat über 8 Jahre Erfahrung in der Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung in Großbritannien gesammelt, darunter über 5 Jahre bei Deloitte. Er unterstützte Mandanten aus der Industrie sowie multinationale Gruppen und Private Equity Funds. Markus Busuttil studierte Maschinenbau in Hannover und Wales. Nach erfolgreichem Studienabschluss folgte die Promotion an einem kollaborativem Forschungszentrum zwischen der University of Birmingham und der Firma Rolls-Royce. Heute konzentriert sich sein Team aus Ingenieuren, Projektmanagern und Betriebswirten darauf, Kunden bei der Beantragung der Forschungszulage zu unterstützen.

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